Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

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Wir beraten unsere Mandanten - Unternehmen, ihre Organe sowie Einzelpersonen - auf allen Gebieten des Wirtschaftsstrafrechts sowie insbesondere auch im Steuerstrafrecht. Neben der präventiven Beratung verfügt unser Team über langjährige Erfahrung in der Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten.

Durch die erhöhte Aufklärungsaktivität der Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf Steuerdelikte kann die strafbefreiende Selbstanzeige immer noch ein Mittel sein, um rechtzeitig strafausschließende oder zumindest strafmildernde Maßnahmen zu ergreifen. Unsere Mandanten können sich hier auf unsere kombinierte Kompetenz im Steuer-und Strafrecht sowie unsere langjährige Erfahrung mit diesem Instrument verlassen.

Auch die strafrechtliche Compliance-Beratung insbesondere für mittelständische Unternehmen gehört zu unserem Beratungsportfolio. Hier steht für uns im Vordergrund, die strafrechtlichen Risiken für das Unternehmen und seine Organe durch präventive Maßnahmen und die Etablierung von Compliance Management Systemen (CMS) zu minimieren.

So können wir Sie unterstützen:

  • Beratung und Vertretung im Wirtschaftsstrafrecht, u.a. Korruption, Geldwäsche, Betrug, Untreue
  • Entwicklung und Implementierung von Compliance Management Systemen sowie Mitarbeiterschulungen
  • Beratung und Vertretung in Steuerstrafverfahren
  • Begleitung und Beratung bei Steuerfahndungsprüfungen und Hausdurchsuchungen
  • Strafbefreiende Selbstanzeigen

 

Ihre Ansprechpartner

Georg Schmidt
schmidt@tigges.legal
+49 211 8687 175

Matthias Klagge, LL.M.
klagge@tigges.legal
+49 211 8687 134

Nehmen Sie Kontakt mit dem Team auf!

Team Wirtsch u Steuerstrafrecht

wirtschafts- und Steuerstrafrecht IM fokus

aktuelles

16.11.2023

Ab 17.12. gilt die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems für Unternehmen mit mehr als 50 MA

Die Uhr tickt ! Die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Hinweisgebersystems für jedes mittelständische Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden gilt ab dem 17. Dezember - und damit auch die Bußgeldgefahr bei Nichtbeachtung der Umsetzungsverpflichtung.

 

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Aktuelles

02.08.2022

Geschäftsführer sind verpflichtet Compliance Management Systeme einzurichten

Geschäftsführer sind zur Einrichtung eines Compliance Management Systems verpflichtet, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern. Dies hat das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 30. März 2022 noch einmal ausdrücklich bestätigt (Az. 12 U 1520/19). 

 

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